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Durchschnittsbewertung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durchschnittspreisrechnung.

    I. Handelsrecht:

    Verfahren der Ermittlung von Durchschnittspreisenbei gleichartigen, beweglichen Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens (§ 240 IV HGB), vor allem des Vorratsvermögenszur Berücksichtigung von Zeit- und Kapitalgebundenheit bzw. Preis- und Wertänderungen der Lagervorräte. Aus den zu unterschiedlichen Preisen erworbenen Waren wird entweder einmal zum Jahresende ein Durchschnittswert gebildet oder es werden während des Jahres laufende Durchschnitte errechnet.

    II. Steuerrecht:

    Die Durchschnittsbewertung stellt ein geeignetes Schätzungsverfahren zur Bewertung vertretbarer Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens dar, bei denen die Anschaffungskosten oder Herstellungskostenwegen schwankender Einstandspreise im Einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind. Die Bewertung hat nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und ggf. zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter zu erfolgen. Die Durchschnittsbewertung ist steuerliche Pflicht, soweit kein anderes Verfahren ausdrücklich zugelassen ist (Lifo).

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