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Kurzarbeitergeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, die noch in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mind. einem Drittel der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist (Kurzarbeit; §§ 169 ff. SGB III). Kurzarbeitergeld soll die bestehenden Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb während der Zeit des Ausfalls aufrechterhalten. Kurzarbeitergeld wird auch gezahlt bei einem zur Stilllegung führenden unabwendbaren Ereignis, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
2. Umfang: Die Höhe richtet sich i.d.R. nach dem ohne Arbeitsausfall zu erzielenden Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mind. einem Kind 67 Prozent und für alle anderen 60 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der Kurzarbeit, höchstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Bezugsfrist ist eine erneute Zahlung von Kurzarbeitergeld erst nach Ablauf von drei Monaten möglich. Seit Mai 2009 beträgt die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis zu zwölf bzw. 24 Monate (s. dazu Verordnungsermächtigung in § 182 SGB III).
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