Zitierfähige Version
- Revision von Kostenvoranschlag vom 19.02.2018 - 16:47
- Revision von Kostenvoranschlag vom 01.02.2018 - 12:24
- Revision von Kostenvoranschlag vom 28.02.2013 - 15:07
- Revision von Kostenvoranschlag vom 06.04.2010 - 09:58
- Revision von Kostenvoranschlag vom 27.08.2009 - 08:52
- Revision von Kostenvoranschlag vom 16.05.2008 - 10:52
Kostenvoranschlag
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Begriffsverwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, der Gesetzgeber nennt ihn "Kostenanschlag", vgl. §§ 632 III, 649 BGB. Es handelt sich um die ausführliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten der im Werkvertrag versprochenen Arbeit.
Zweifache Bedeutung:
(1) Verbindlicher Kostenvoranschlag: Verpflichtung des Unternehmers (z.B. Handwerkers), das Werk zu der im Kostenvoranschlag genannten Summe zu erstellen. Keine Mehrforderung möglich, auch wenn die Ausführung wider Erwarten teurer wird.
(2) Unverbindlicher Kostenvoranschlag: Zur Information des Bestellers, höherer Vergütungsanspruch also nicht ausgeschlossen. Der Besteller kann kündigen (Unternehmer muss anzeigen), wenn sich herausstellt, dass das Werk nicht ohne erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar ist (§ 649 BGB), andernfalls schuldet er erhöhte Vergütung. Der Aufwand zur Erstellung des Kostenvoranschlags selbst ist im Zweifel nicht zu vergüten (632 III BGB), die Parteien können anders disponieren, z.B. Bezahlung, mit Anrechnung auf den Werklohn im Fall der Auftragserteilung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon