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Nacherfüllung
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1. Begriff: Rechtlicher Oberbegriff der Schuldrechtsreform für Nachbesserung (Nachbesserungspflicht) und Nachlieferung (Nachlieferungspflicht) wegen einer mangelhaften Sache beim Kaufvertrag und Werkvertrag.
2. Formen: a) Beim Gattungskauf kann der Verkäufer zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen (§ 439 BGB). Der Verkäufer kann jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung oder sogar die gesamte Nacherfüllung verweigern,
(1) wenn sie unmöglich ist (Unmöglichkeit) oder
(2) wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
b) Beim Stückkauf gelten grundsätzlich dieselben Regeln (§ 439 BGB). Der Käufer kann aber dann Nachlieferung verlangen kann, wenn es sich um eine Sache handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entspricht (z.B. Nachlieferung eines typengleichen Vorführwagens beim Kauf eines mangelhaften gebrauchten Vorführwagens).
c) Beim Werkvertrag kann der Unternehmer zwischen Nachbesserung oder Neuherstellung des Werks wählen (§ 635 I BGB). Der Unternehmer kann die N. aus denselben Gründen wie beim Kauf verweigern.
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