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Kohäsion
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 158 EGV). Eine der Hauptaufgaben der EU besteht heute in der Förderung der K. zwischen den Mitgliedstaaten. Bereits in der Präambel der zum 1.1.1958 errichteten EWG wurde bestimmt, dass mit der Gemeinschaftsgründung dazu beigetragen werden soll, die zwischen den einzelnen Teilräumen des Gemeinsamen Marktes bestehenden Divergenzen bez. ihrer wirtschaftlichen und sozialpolitischen Leistungskraft abzubauen und dadurch den Zusammenhalt der Gemeinschaft zu festigen. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) wurde dem Kohäsionsziel in Gestalt der Aufnahme eines eigenen Titels „Wirtschaftlicher und Sozialer Zusammenhalt” (Titel V, Art. 158–162 EGV) ein deutlich erhöhter Stellenwert zugewiesen. Um einen möglichst effektiven Einsatz der Mittel zu gewährleisten, wurde in Art. 158 EGV der Grundsatz der vorrangigen Konzentration auf eine Verringerung des „Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete” festgeschrieben. Zentrale Bedeutung erlangte die Kohäsionsförderung schließlich dadurch, dass mit dem Vertrag über die EU die „Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts” in den Katalog der integrationspolitischen Hauptziele (Art. 3 EG-Vertrag) aufgenommen wurde. Seitdem hat die Europäische Kommission alle drei Jahre über die Entwicklung des regionalen Gefälles Bericht zu erstatten. Die Bedeutung des Kohäsionsziels kommt ferner darin zum Ausdruck, dass in Ergänzung der bereits bestehenden drei Strukturfonds der EU im Jahr 1994 ein sog. Kohäsionsfonds eingerichtet wurde.
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