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Midi-Job
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zwischen dem Segment der Mini-Jobs und regulärer Teilzeitbeschäftigung führten die Hartz-Gesetze im Jahr 2003 eine neue „Gleitzone” der sog. Midi-Jobs ein (für monatliche Einkommen oberhalb von 450 bis maximal 850 Euro). Während Mini- wie Midi-Jobber bis zur Geringfügigkeitsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei verdienen durften, unterliegen die Einkommen bis 450 Euro seit dem 1.1.2013 standardmäßig der Rentenversicherungspflicht (gesetzliche Rentenversicherung (GRV)). Damit werden die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 Prozent vom Lohn) durch die Arbeitnehmer mittels eines reduzierten Beitragssatzes von 3,9 Prozent auf den vollen Beitragssatz (18,9 Prozent) aufgestockt. Allerdings können die Mini-Jobber auch künftig auf ausdrücklichen Wunsch rentenversicherungsfrei bleiben ("Opting-out-Klausel").
In der Gleitzone zahlen die Arbeitnehmer ebenfalls vergleichsweise niedrige, allmählich aber auf das reguläre Niveau linear ansteigende Sozialversicherungsbeiträge; die Arbeitgeber hingegen entrichten die normalen Beiträge.
2. Ziele: Die Ziele dieser Form der Lohnsubvention (Kombilohn-Modelle) bestehen in der Setzung von Anreizen zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, in der Entschärfung der Problematik der Erwerbsarmut (Working Poor) sowie in der Vermeidung der sog. Niedriglohnfalle, die sich ergibt, wenn eine zusätzliche Erwerbstätigkeit infolge steigender Grenzsteuer- bzw. Grenzbeitragssätze nicht attraktiv ist.
3. Wirkungen: Die quantitative Bedeutung der in Öffentlichkeit und Wissenschaft kaum beachteten Midi-Jobs bleibt zwar deutlich hinter der von Mini-Jobs zurück; sie verzeichnen aber sichtbare Steigerungen, d.h. konkret eine Verdoppelung innerhalb weniger Jahre (2003: ca. 600.000, 2010: ca. 1.3 Mio.). Attraktiv sind Midi-Jobs als "Hinzuverdienst", nicht als alleinige Einkommensquelle.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik, Atypische Beschäftigung.
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