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Investmentfonds
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Sondervermögen, 1. Allgemein: Für das EU-Richtlinien konforme Sondervermögen sind Kombinationen von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Investmentanteilen und Derivaten möglich. Daneben gibt es in Deutschland Investmentfonds als Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen, Hedge-Fonds, Infrastruktur-Sondervermögen sowie seit 2009 Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Investmentvermögen können auch gesellschaftsrechtlich als Investmentaktiengesellschaft (InvAG) gegründet werden. Wichtig ist die Bezeichnung für jeden Investmentfonds, die eine Unterscheidung ermöglichen muss und nicht irreführen darf. Hierzu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Richtlinie erlassen. Diese legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Fonds bspw. als „Geldmarktfonds“ benannt werden darf.
2. Arten: a) Nach Vermögensgegenständen: Eine Kapitalanlagegesellschaft kann verschiedene Investmentfonds mit unterschiedlicher Zusammensetzung auflegen und verwalten.
b) Nach dem Volumen des Investmentfonds: Hier sind offene und geschlossene Investmentfonds zu unterscheiden. Bei offenen Investmentfonds werden ohne Begrenzung neue Anteile am Investmentvermögen an die Anleger verkauft und in weiteres Sondervermögen investiert. Dagegen haben geschlossene Investmentfonds ein von vornherein vorgegebenes Volumen. Sie sind in Deutschland nur üblich für Immobilienfonds und unterliegen nicht dem Investmentgesetz (InvG). Im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie, die bis zum 22.7.2013 in nationales Recht umzusetzen ist, soll jedoch im geplanten Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die Regulierung nicht nur der Verwalter, sondern auch der geschlossenen Fonds selbst vorsehen werden
c) Nach der Streuung unter die Anleger: Während Publikumsfonds breiten Absatz an private und institutionelle Anleger finden können, dürfen die Anteile an Spezialfonds von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden, die keine natürlichen Personen sein dürfen.
d) Nach der Behandlung der Erträge: Fonds mit regelmäßiger Ertragsausschüttung oder thesaurierende Fonds. Letztere legen erwirtschaftete Erträge sofort wieder in demselben Fonds an.
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