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Kurzarbeit

Definition: Was ist "Kurzarbeit"?
Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der vorübergehenden Arbeitsstreckung, v.a. bei Auftragsmangel.

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    Herabsetzung der betrieblichen Arbeitszeit bei entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der vorübergehenden Arbeitsstreckung, v.a. bei Auftragsmangel.

    1. Für tarifgebundene Arbeitnehmer kann die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit im Tarifvertrag vorgesehen werden. Die tariflichen Regelungen sind meist durch die in allen Betrieben übliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag anwendbar. Kurzarbeit kann auch durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ermächtigt nicht zu der mit Kurzarbeit verbundenen Lohnminderung. Allerdings können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverständlich auf die Einführung von Kurzarbeit verständigen oder der Arbeitgeber kann Änderungskündigungen aussprechen.

    2. Kurzarbeit kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden (§ 87 I Nr. 3 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 3 BetrVG hat auch zum Inhalt, dass der Betriebsrat zur Vermeidung von Kündigungen die Einführung von Kurzarbeit verlangen und ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen kann.

    3. Ist bei Massenentlassungen der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer während der Sperrfrist zu beschäftigen, so kann die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (Landesarbeitsamt) den Arbeitgeber ermächtigen, für die Zwischenzeit Kurzarbeit einzuführen. Dabei bleiben tarifvertragliche Bestimmungen unberührt, die Einführung, Ausmaß und Bezahlung der Kurzarbeit regeln (§ 19 KSchG).

    4. Während einer Kurzarbeitsperiode haben die betroffenen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III). Dieses kann bis zu 24 Monate gezahlt werden.

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