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Konzernbetriebsrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    kann (nicht: muss) für einen Konzern im Sinn von § 18 I AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte errichtet werden, zusammengesetzt aus je ein bis zwei Mitgliedern aller Gesamtbetriebsräte. Der Konzernbetriebsrat ist für Angelegenheiten zuständig, die den Gesamtkonzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen (§§ 54 ff. BetrVG).

    Vgl. auch Mitbestimmung im Konzern.

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