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Konsumentenkredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verbraucherkredit, Verbraucherdarlehen. 1. Begriff: Kredit an private Haushalte, der der Finanzierung des Güterverbrauchs dient. Der Konsumentenkredit wird entweder als Ratenkredit über Darlehenskonten oder als Dispositionskredit über Kontokorrentkonten bereitgestellt (Kreditvertrag).
2. Arten: Konsumentenkredite werden heute als persönliche Kredite, Privatkredite, Privatdarlehen, Allzweckdarlehen o.Ä. bezeichnet und in verschiedenen Varianten verfügbar gemacht. Die Kredithöhe ist i.Allg. auf 25.000 Euro begrenzt; bei höheren Beträgen ist eine besondere Sicherung, z.B. durch eine Grundschuld erforderlich. Die Laufzeit beträgt i.d.R. höchstens 72 Monate. Parallel zum Konsumentenkredit kann eine Kreditlebensversicherung (Restschuldversicherung) Schutz für den Fall des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers bieten.
4. Kreditbesicherung: Als Kreditsicherheiten können eingesetzt werden: die Abtretung des pfändbaren Teils von Lohn- und Gehaltsforderungen (Regelfall), die Übernahme einer Bürgschaft, bei Ehegatten grundsätzlich die Mitverpflichtung des anderen Partners (etwa durch Schuldbeitritt). Dispositionskredite sind Überbrückungskredite und i.d.R. ungesichert (Blankokredite); das festgesetzte Kreditlimit steht aber in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe der regelmäßigen Zahlungseingänge auf dem (Kontokorrent-)Konto, bes. zur Höhe der monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlungen (siehe auch Überziehungskredit). Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verlangen die Kreditinstitute vom Kreditnehmer Einkommensnachweise, da die Verpflichtungen aus einem Konsumentenkredit in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und zu laufenden Belastungen stehen und Rückzahlungsraten tragbar sein sollen. Ferner wird eine SCHUFA-Auskunft eingeholt (SCHUFA).
5. Effektivzinsangaben: Bei Ratenkrediten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Preisangabenverordnung für Kreditangebote, Werbung sowie Preisaushang. Sie betreffen stets nur (Letzt-)Verbraucher und eine Verwendung für deren private Zwecke (§ 6 Preisangabenverordnung (PAngV) i..d.F. vom 18.10.2002 (BGBl I 4197) m.spät. Änd.). Bei Dispositionskrediten über Kontokorrentkonten sind nicht die Gesamtkosten des Kredits als (anfänglicher) effektiver Jahreszins, sondern der (Nominal-)Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen (§ 6 IX PAngV; § 493 BGB; Effektivverzinsung von Krediten).
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