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Minderjährige
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:
Personen unter 18 Jahren. M. stehen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft.
M., die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig; nach Vollendung des siebte Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig.
II. Arbeitsrecht:
1. Nach § 113 I BGB ist ein M., den der gesetzliche Vertreter ermächtigt hat, in Arbeit zu treten, für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsverhältnis) der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtung betreffen (Arbeitsmündigkeit); nicht jedoch für den Berufsausbildungsvertrag.
2. Nach überwiegender Meinung gilt § 113 BGB für den Gewerkschaftsbeitritt.
3. Wettbewerbsverbot mit M. ist nichtig (§ 74a II 2 HGB).
Vgl. auch Geschäftsfähigkeit, Lebensalter.
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