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Kinderfreibetrag
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vom Einkommen abzuziehender Freibetrag, der für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn nicht die Inanspruchnahme von Kindergeld günstiger ist. Der Kinderfreibetrag berücksichtigt im Rahmen des Familienleistungsausgleichs die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern (zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Er beträgt 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.648 Euro, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 VI EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beläuft sich der Freibetrag auf 1.932 Euro bzw. 3.864 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2001 auf 2.184 Euro bzw. 4.368 Euro. Bei der Veranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist als das Kindergeld (§§ 62–78 EStG).
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