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öffentliche Bekanntmachung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form der Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen.
I. Insolvenzrecht:
Vorgeschrieben für die wichtigsten Entscheidungen (z.B. Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens, Berufung der Gläubigerversammlung). Öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Bes. Mitteilungen an die ihrem Wohnsitz nach bekannten Gläubiger und Schuldner (§ 30 Abs. 2 InsO). Sie gilt auch dann als wirksame Zustellung, wenn daneben noch eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist (§ 9 InsO).
II. Strafrecht
(bedeutsam beim Wirtschaftsstrafrecht im engeren Sinne, aber auch bei einigen allgemeinen Tatbeständen nach dem StGB): Die öffentliche Bekanntmachung dient neben der Straferkenntnis (z.B. durch Urteil) als Nebenfolge zur besonderen Anprangerung des Täters, um so dem berechtigten Genugtuungsinteresse des Verletzten Rechnung zu tragen ist; so in §§ 25 VI GebrMG, 14 VI GeschMG, 10 VI HalbSchG, 143 VI MarkenG, 142 VI PatentG, 39 VI SortschG, 111 UrhG und §§ 165, 200 StGB.
III. Unlauterer Wettbewerb:
Bei Unterlassungsklagen wegen unlauteren Wettbewerbs kann der obsiegenden Partei das Recht ausgesprochen werden, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten der verurteilten Partei zu veröffentlichen (§ 12 II UWG).
IV. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht:
Entsprechende Befugnis bei Verletzung von Urheberrechten (§ 103 UrhG), Patentrechten (§ 140 e PatG), Gebrauchsmustern (§ 24 e GebrMG), Markenrechten (§ 19 c MarkenG) und Geschmacksmusterrechten (§ 47 GeschmMG).
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