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öffentliche Verkehrsmittel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Verkehrsrechts für Einrichtungen zur Beförderung von Personen und Gütern, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann und zu gleichen Bedingungen benutzt werden können.
Bei entgeltlicher Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel tritt die bes. Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber den beförderten Personen ein, gemäß § 7 StVG Schadensersatz zu leisten; diese kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 8 StVG); Sondervorschriften u.a. für Eisenbahn-Haftpflicht (Haftpflichtgesetz).
Das Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel regelt § 20 StVO.
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