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Sachgründung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Aktiengesellschaft: Form der Gründung einer AG, bei der Gründer als Eigenkapital anstelle von Geld Sacheinlagen (Maschinen, Grundstücke) einbringen. Gründungsprüfung durch unabhängige Prüfer erforderlich zur Vermeidung von Überbewertung durch Einbringer (§ 33 AktG). In der Satzung sind die Person, welche den Gegenstand einbringt, die Art des Gegenstands und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien festzuhalten (§ 27 I AktG).
Gegensatz: Bargründung.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben (§ 5 IV GmbHG). Dies soll sicherstellen, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennbetrag der dafür gewährten Anteile entspricht. Das mit der Eintragung befasste Gericht hat diese abzulehnen, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind (§ 9c I 2 GmbHG).
Gegensatz: Bargründung.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschafter haben einen Sachgründungsbericht zu erstellen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben (§ 5 IV GmbHG). Dies soll sicherstellen, dass der Wert der Sacheinlage dem Nennbetrag der dafür gewährten Anteile entspricht. Das mit der Eintragung befasste Gericht hat diese abzulehnen, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind (§ 9c I 2 GmbHG).
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