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Revision von Schiedsspruch vom 25.09.2009 - 13:34
Schiedsspruch
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Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht
Entscheidung eines Schiedsgerichts im Schiedsgerichtsverfahren. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO).
Arbeitsrecht
Schiedsspruch nach Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrags und zur Vermeidung eines Arbeitskampfs.
Vgl. auch Schlichtung.
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