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öffentliche Beurkundung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch den Notar oder andere Urkundspersonen. Bundeseinheitliche Regelung durch das Beurkundungsgesetz vom 28.8.1969 (BGBl I 1513) m.spät.Änd. mit dem Grundsatz, dass vorwiegend nur noch die Notare als die dafür bes. geschaffenen Organe der vorsorgenden Rechtspflege zuständig sein sollen.
1. Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) werden mündlich abgegeben, über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muss; enthalten soll sie auch Ort und Tag der Verhandlung. Sie ist grundsätzlich (Ausnahmen bei Karten, Zeichnungen etc.) vorzulesen; bei Verträgen kann zunächst Antrag und später Annahme des Antrags beurkundet werden (§ 128 BGB).
2. Sonstige Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG), z.B. auch Abnahme von Eiden und Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, sind entsprechend vorzunehmen.
3. Die Form der öffentlichen Beurkundung ist v.a. im Grundstücksverkehr, z.B. bei Auflassungen, vorgeschrieben. Aufnahme der Erklärungen in einem Prozessvergleich ersetzt die öffentliche Beurkundung (§ 127a BGB).
Vgl. auch öffentliche Beglaubigung.
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