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Spenden
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber i.d.R. mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden.
II. Besteuerung:
1. Grundsätzlich sind Spenden nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
2. Ausnahmen: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO (gemeinnütziger Zwecke, mildtätige und kirchliche Zwecke) mindern als Sonderausgaben (§ 10b EStG) die Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer als abzugsfähige Ausgaben (§ 9 Nr. 3 KStG) das Einkommen.
3. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit:
(1) Empfänger der Zuwendung muss eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle sein, die bestätigt, dass der zugewendete Betrag für die bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
(2) Empfänger der Zuwendung muss eine nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmansse sein, die bestätigt, dass die Spenden für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist begrenzt auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. – 5. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 33 AO fördern. Rückwirkend ab dem 1.1.2007 sind Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.
6. Spendenvortrag: Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. – 7. Spenden in einen Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des Privatrechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung oder in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Mio. Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b EStG abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Seit dem 1.1.2007 muss die Spende nicht mehr im Jahr nach der Gründung erfolgen. Auch Spenden an länger bestehende Stiftungen sind begünstigt. Der jährliche Höchstbetrag von 20.450 Euro für Spenden an Stiftungen ist seit dem 1.1.2007 aufgehoben.
8. Sonderregelung für Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke: Hierzu zählen Spenden und bei der Einkommensteuer zusätzlich Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (§§ 10b II EStG, 9 Nr. 3 KStG). Sie sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 VI EStG).
a) Natürliche Personen, die Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke leisten, können diese bis zur Höhe von 1.650 Euro bei Einzelveranlagung (3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) als Sonderausgaben abziehen, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist; die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, maximal 825 Euro/1.650 Euro.
b) Bei der Körperschaftsteuer sind Spenden an politische Parteien nicht mehr abzugsfähig.
9. Haftung:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spenden- oder Mitgliedsbeitragsbestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen (§ 10b IV EStG).
10. Bei der Gewerbesteuer sind die Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b I EStG) zur Ermittlung des Gewerbeertrags vom Gewinn zu kürzen, soweit sie aus Mitteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Personengesellschaft entnommen sind (§ 9 Nr. 5 GewStG). Anerkannt werden analog der einkommensteuerlichen Vorschriften maximal 20 Prozent des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
III. Kostenrechnung:
Spenden sind, soweit sie nicht im Rahmen betriebs- und branchenüblicher freiwilliger sozialer Aufwendungen bleiben oder nicht unmittelbar als Werbekosten angesehen werden können, als betriebsfremde Aufwendungen bei der Umformung von Aufwendungen in Kosten auszuscheiden.
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