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Rechnungslegung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
1. I.w.S.: geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Pflicht zur Rechnungslegung besteht für denjenigen, der über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat (§ 259 BGB; vgl. Rechenschaftslegung). Dabei kann unter Rechnungslegung Rechenschaft zur Bemessung von Ansprüchen und Verpflichtungen mithilfe eines Rechnungswesens verstanden werden.
2. I.e.S.: Aufstellung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und ggf. Anhang) sowie ggf. des Lageberichts (§§ 242 ff. HGB).
3. Die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, regelt das Gesetz über die Rechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne (Publizitätsgesetz (PublG) vom 15.8.1969; BGBl I 1189).
Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz
1. Einzelunternehmen: a) Betroffen sind Unternehmen in der Rechtsform
(1) einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder b HGB aufgestellt wird,
(2) des Einzelkaufmanns,
(3) des wirtschaftlichen Vereins,
(4) der rechtsfähigen Stiftung, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
(5) einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn sie Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind.
b) Verpflichtung zur Rechnungslegung, wenn für den Abschlussstichtag und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage zwei der folgenden drei Merkmale zutreffen:
(1) Die Bilanzsumme der Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. Euro;
(2) die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. Euro;
(3) das Unternehmen hatte in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 I PublG).
c) Inhalt: Die Rechnungslegung nach PublG lehnt sich an die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften an. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach PublG sind die §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282 des HGB sinngemäß anzuwenden. Im Vergleich zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalgesellschaften ergibt sich bei der Rechnungslegung folgende Besonderheit:
(1) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs sowie eines Lageberichts befreit und können die GuV nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen.
(2) Die ergänzenden Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 279, 280 HGB) sind bei Rechnungslegung nicht anzuwenden.
d) Offenlegung und Prüfung: Die Offenlegungs- und Prüfungsvorschriften des PublG orientieren sich ebenfalls an den handelsrechtlichen Regelungen. Soweit für einzelne Gesellschaftsformen nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 III, § 317 I, II, § 318 I, III–VII, § 319 I–III, § 320 I, II, §§ 321–324 des HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß (Jahresabschlussprüfung). Sinngemäß sind ebenfalls die Offenlegungsvorschriften der §§ 325 I, II, IV und V, 328 HGB anzuwenden (Offenlegungspflicht). Besonderheiten bez. der Prüfungs- und Offenlegungspflicht bestehen bes. bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten (§ 6 II, § 9 II, III PublG).
2. Konzerne: a) Betroffen sind Konzerne, die unter der einheitlichen Leitung eines inländischen Unternehmens (Mutterunternehmen) stehen. Bei Konzernen mit ausländischer Konzernmutter geht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Teil-Konzernabschlusses auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht.
b) Verpflichtung zur Rechnungslegung: gleiche Größenmerkmale wie bei Einzelunternehmen, bezogen auf Konzernbilanzsumme, Konzernjahresumsatzerlöse und Konzernbeschäftigtenzahl (§ 11 PublG).
c) Inhalt: Die Rechnungslegung für Konzerne lehnt sich an die handelsrechtlichen Vorschriften (Konzernabschluss) an. Für die Erstellung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes gelten sinngemäß die §§ 294–315 HGB. Besonderheiten u.a.:
(1) Konzerne mit einer Personenhandelsgesellschaft oder einem Einzelkaufmann als Mutterunternehmen können eine vereinfachte Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.
(2) Die ergänzenden Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 279 I, 280 HGB) müssen nicht angewendet werden.
d) Prüfung und Offenlegung: Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 316 III, 317–324 HGB) zu prüfen. Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind in der für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen (Offenlegungspflicht).
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