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Patentberühmung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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das Versehen von Gegenständen, Verpackungen, Anzeigen etc. mit einem Hinweis, der den Eindruck bestehenden Patentschutzes hervorruft, löst den Auskunftsanspruch des § 146 PatG aus, der auch auf europäische Patente und Patentanmeldungen anzuwenden ist (Art. 2 EPÜ). Der Hinweis auf europäischen Patentschutz ist zulässig, wenn er für das Inland besteht oder die benannten Vertragsstaaten im Einzelnen aufgeführt sind. Der Hinweis kann auch eine gängige Abkürzung sein (DBP, DP, Europa-Patent, EPÜ-Patent). Das Schutzrecht muss sich auf die angepriesene Ware oder die Teile der Ware beziehen, die ihr den Verkehrswert oder das sie auszeichnende Gepräge geben, bei Verfahrenspatenten dürfen nur die unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse mit dem Hinweis versehen werden. Besteht das Patent noch formell, ist aber seine Schutzunfähigkeit klar erkannt, muss der Hinweis unterbleiben. Besteht lediglich eine Patentanmeldung, ist der Hinweis unlauterer Wettbewerb. Auf Patentanmeldungen darf daher erst ab ihrer Offenlegung hingewiesen werden, da erst mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Offenlegung der vorläufige Patentschutz nach § 33 PatG, Art. 67 II 3 EPÜ eintritt. Die Hinweise müssen hinreichend deutlich sein, Abkürzungen wie „DBPa”, „DPa”, „Euro-Pat a.”, „EU-Pat ang.” sind schon der Form nach unlauterer Wettbewerb, zulässig sind Abkürzungen wie „DP angem.” oder „Europa-Patent angem.”
Vgl. auch gesetzlich geschützt, Schutzrechtshinweise.
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