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Single Euro Payments Area (SEPA)

Definition: Was ist "Single Euro Payments Area (SEPA)"?

einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Euro-Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff und Dimension: Abkürzung für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum), in dem alle Euro-Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Mit SEPA wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können mit SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift) ebenso einfach, effizient und sicher einsetzen wie die heutigen Zahlungsverkehrsinstrumente auf nationaler Ebene. SEPA betrifft jedes Kreditinstitut und jeden Kontoinhaber, ganz gleich ob Privatperson,  Wirtschaftsunternehmen oder Verein. Der SEPA-Raum besteht aus den 28 EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, Monaco, Saint Pierre, Miquelon und San Marino.

    2. Zielsetzungen: Mit der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung im Jahr 1999 und der Eurobanknoten und -münzen im Jahr 2002 wurden bereits wichtige Grundlagen für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum gelegt. Die Einwohner des Euroraums können seitdem Barzahlungen im gesamten Eurowährungsgebiet ebenso einfach durchführen wie zuvor mit der nationalen Währung im eigenen Land. Die Einführung des Euro führte jedoch noch nicht zur Verwirklichung eines Binnenmarktes im unbaren Zahlungsverkehr. Die Zahlungsverkehrsmärkte in Europa waren stark fragmentiert. So verfügte jedes Land über eigene technische Standards, z.B. in Bezug auf die Kontonummern-Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Des Weiteren waren die einzelnen Zahlungsverfahren in jedem Land unterschiedlich ausgestaltet. So bestanden bspw. deutliche Unterschiede zwischen dem dt. und dem franz. Lastschriftverfahren. Mit SEPA wird die Währungsunion für den Binnenmarkt abgeschlossen. Die traditionellen Strukturen der bisherigen nationalen Zahlungsverkehrsmärkte wurden aufgebrochen. Künftig gibt es in Europa einheitliche Verfahren und Standards, sodass jeder Kunde Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in einheitlicher Weise überall in Europa einsetzen kann. Durch die Harmonisierung können die Bankkunden ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über eine beliebige Bank im Euroraum abwickeln. Die Abschottung der bisherigen nationalen Märkte wird zugunsten eines europaweiten Zahlungsverkehrsmarktes aufgehoben und europaweiter Wettbewerb geschaffen. SEPA betrifft also nicht nur den grenzüberschreitenden Eurozahlungsverkehr, sondern führt zu einer vollständigen Integration der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte.

    3. Beteiligte: Im Jahr 2002 erklärte das europäische Kreditgewerbe in einem "Weißbuch" seine Absicht, einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum in Europa zu schaffen. Zur Steuerung dieser Aktivitäten wurde ebenfalls im Jahr 2002 der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council (EPC)) gegründet. Der EPC entwickelte die gemeinsamen europäischen Regeln für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Auf nationaler Ebene begleitet das dt. Kreditgewerbe im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) unter Mitwirkung der Deutschen Bundesbank die Arbeiten. Die Deutsche Bundesbank und die übrigen Zentralbanken des Eurosystems fördern den SEPA-Prozess und begleiten die Arbeiten des Kreditgewerbes aktiv im Rahmen ihrer politischen "Katalysator"-Funktion. Die Bundesbank fungiert als Bindeglied zwischen dt. Kreditgewerbe und Eurosystem. Um die reibungslose Einführung von SEPA in Deutschland zu erleichtern, hat die Deutsche Bundesbank zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen den SEPA-Rat ins Leben gerufen, in dem sowohl die Anbieterseite (v.a. die Deutsche Kreditwirtschaft) als auch die Nachfrager (u.a. Unternehmen, Handel, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie öffentliche Verwaltungen) vertreten waren.

    4. Zeitplanung: Am 28.1.2008 wurde die SEPA-Überweisung und am 2.11.2009 die SEPA-Lastschrift eingeführt. Ursprünglich sollten sich die SEPA-Verfahren im Wege eines marktgetriebenen Prozesses etablieren. Gleichwohl dominieren in fast allen Euro-Ländern nach wie vor die gewohnten nationalen Verfahren. Um einen ineffizienten Parallelbetrieb alter und neuer Zahlverfahren zu vermeiden, war ein Auslauftermin für die nationalen Verfahren notwendig. Da sich die an SEPA beteiligten Zahlungsdienstleister untereinander nicht auf einen verbindlichen Auslauftermin einigen konnten, sah sich der europäische Gesetzgeber genötigt, diesen per Verordnung zu erlassen. Mit der am 31.3.2012 in Kraft getretenen SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009) hat der europäische Gesetzgeber einen gemeinsamen Auslauftermin festgelegt. Dieser gilt sowohl für Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Vereine als auch für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Ab Februar 2014 müssen die in den Euro-Ländern angebotenen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich die in der SEPA-Verordnung definierten Anforderungen erfüllen und damit auf einer europaweit einheitlichen Basis stehen. Befürchtungen, dass zum 1. Februar 2014 nicht alle Beteiligten die SEPA-Migration problemlos vollziehen können und es dadurch zu Problemen im Zahlungsverkehr geben könnte, veranlassten den europäischen Gesetzgeber zur Verabschiedung der Verordnung Nr. 248/2014, mit der die nationalen Verfahren noch für eine Übergangszeit von einem halben Jahr bis zum 3. August 2014 erlaubt wurden. Diese technischen Anforderungen der SEPA-Verordnung erfüllen zurzeit allein die SEPA-Verfahren. Der Auslauftermin für Mitglieder der Europäischen Union, die den Euro nicht als Landeswährung verwenden, ist der 31.10.2016. Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31.10.2015 als Währung eingeführt, müssen die betreffenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts zum Euroraum umgesetzt werden.

    Vgl. auch CREDEURO, EPC, Interbank Convention on Payments (ICP).

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