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Rechtsmittelbelehrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beigefügte Belehrung über Art, Form und Frist etwa gegebener Rechtsmittel.
Z.T. vorgeschrieben im Strafrecht (§ 35 a StPO), im Steuerrecht und im Verwaltungsverfahren.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte 1) über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf selbst,
2) über die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist,
3) den Sitz der Behörde oder des Gerichts und
4) die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist (§ 58 I VwGO).
Im Arbeitsrecht in § 9 V ArbGG geregelt; für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt die Besonderheit, dass alle mit einem befristeten Rechtsmittel (z.B. Berufung, Revision) anfechtbaren Entscheidungen der Arbeitsgerichte eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen; bei Unterbleiben der Belehrung gilt eine Jahresfrist.
Ab dem 1.1.2014 auch vorgeschrieben im Zivilprozessrecht und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vgl. § 232 ZPO n.F.; siehe Rechtsbehelfsbelehrung .
Unterlassene oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat ggf. zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, § 237 AO, § 55 FGO, § 58 VwGO, § 9 V ArbGG, § 66 SGG.
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