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Rechtsbehelfsbelehrung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ab dem 1.1.2014 hat jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung nach der Zivilprozessordnung, dem Gerichtskostengesetz, der Kostenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Das gilt nicht für Verfahren, in denen Anwaltszwang gilt. Näheres im neuen, ab dem 1.1.2014 geltenden § 232 ZPO. Siehe auch Rechtsmittelbelehrung.

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