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- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.02.2018 - 16:57
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.10.2017 - 18:03
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.10.2017 - 17:25
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.02.2013 - 12:06
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.09.2010 - 10:18
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.06.2009 - 20:52
- Revision von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.06.2009 - 11:58
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die Beseitigung eines durch Versäumnis eines Fristablaufs entstandenen Rechtsnachteils durch richterliche Entscheidung, etwa im Zivilprozess (§§ 233–238 ZPO).
Zulässig nur bei Notfristen und Fristen zur Begründung der Berufung und Revision.
Voraussetzung ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gilt als eigenes Verschulden der Partei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag der säumigen Partei gewährt, der binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muss. Er muss Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, auf die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt wird. Gleichzeitig muss die versäumte Prozesshandlung, z.B. Rechtsmitteleinlegung, nachgeholt werden.
Über den Antrag wird grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache entschieden; gewährt das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so gilt die Prozesshandlung als rechtzeitig vorgenommen.
Ähnliche Grundsätze gelten in anderen Verfahren, z.B. im Verwaltungsverfahren (§ 32 VwVfG), in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 60 VwGO), in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 67 SGG) und der Finanzgerichtsbarkeit (§ 56 FGO, § 110 AO). Nach der AO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Auftragsfrist nachzuholen. Der Antrag ist durch Darlegung der Tatsachen glaubhaft zu machen. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung der versäumten Handlung ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Ende der Frist ein Jahr verstrichen ist (Ausnahme im Fall höherer Gewalt). Im Strafprozess gilt das Verschulden des Beschuldigten. Unverschuldet ist die Fristversäumung immer, wenn gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrungen unterblieben sind (§ 44 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 StPO).
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