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Wiederausfuhr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Export von zuvor in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, die noch nicht durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Gemeinschaftswarengeworden sind.
2. Abgrenzung: Gemeinschaftswaren sind zum Export ins regelmäßig zweistufige elektronisch abzuwickelnde Ausfuhrverfahren zu überführen.
3. Inhalt und Abwicklung: Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaften aus dem Zollgebiet werdenVerbote und Beschränkungen sowie handelspolitische Maßnahmen angewendet. Verfahrensmäßig bedarf es dazu im Normalfall der vorherigen, elektronisch abzugebenden summarischen Ausgangsanmeldung (Art. 841a ZK-DVO). Geht dem Export ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung voraus, so ist eine Wiederausfuhrzollanmeldung nach den Regeln des Ausfuhrverfahrens elektronisch abzugeben (Art. 182 ZK).
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