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verhaltensbedingte Kündigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sind v.a. Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrags (Vertragsbruch) wie z.B. Unpünktlichkeit, mangelhafte Arbeitsleistung, Nichtbeachtung erteilter Anweisungen. Einmalige und geringfügige Vertragsverstöße können eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist i.d.R. eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um ein krasses Fehlverhalten (Beispiel für letzteres: Diebstahl, Veruntreuung im Arbeitsverhältnis).
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