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Verbringung
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Inhaltsverzeichnis
Außenwirtschaftsrecht
Die Verbringung von Waren und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten wird von § 4 II Nr. 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) als Ausfuhr bezeichnet. Die Verbringung in umgekehrte Richtung als Einfuhr (§ 4 II Nr. 6 AWG). Während es sich bei der Ausfuhr um Exporte aus Deutschland in Drittländer außerhalb der EU handelt (Extra-EU-Handel), ist die Verbringung der Export in andere Mitgliedsstaaten der EU (Intra-EU-Handel). Die Verbringung ist legal definiert in § 4 II Nr. 5 AWG.Umsatzsteuerrecht
1. Begriff: Sonderfall im Rahmen der Erwerbsteuer; bezeichnet das Überführen eines Gegenstandes, der zu einem Unternehmensvermögen gehört, aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU in einen anderen, wenn der Gegenstand dort auf Dauer oder jedenfalls nicht nur kurzfristig bleiben soll (genauere Erläuterungen auf aktuellem Rechtsstand jeweils in den Umsatzsteuerrichtlinien). Verbringung kann also durch sämtliche Unternehmer bewirkt werden, auch wenn sie nur sog. Halbunternehmer sind, nicht aber durch nicht-unternehmerische juristische Personen.
2. Regelung: Die Verbringung wird behandelt, als ob der Unternehmer den Gegenstand von dem einen Staat aus an sich selbst in den anderen Staat entgeltlich geliefert hätte (Fiktion); mit dieser Maßgabe Anwendung der normalen Regelungen über die Erwerbsteuer. Als Ersatz für das Entgelt dient die Mindest-Besteuerungsgrundlage. In dem Staat, in dem sich der Gegenstand vor der Verbringung befand, muss der Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung gemeldet werden; er ist dort steuerfrei, wenn die korrekte Versteuerung durch Erwerbsteuer im Zielland nachgewiesen werden kann.
Ertragsteuern
1. Begriff: der Transport eines Wirtschaftsgutes in ein ausländisches Land. Steuerlich wird der Begriff meist nur mit Bezug auf solche Fälle angewandet, bei denen mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, sodass die in ihm enthaltenen stillen Reserven ganz oder teilweise aus der dt. Steuerhoheit ausscheiden.
2. Konsequenzen: Die Verbringung eines Wirtschaftsgutes in einen Bereich, in dem es der dt. Steuerhoheit nicht oder jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt unterliegt, wird fiktiv als Entnahme eingeordnet; die vorhandenen stillen Reserven werden aus diesem Grunde aufgedeckt (§ 4 I Satz 3 EStG, § 6 I Nr. 4 EStG). Eine Sofortversteuerung der betreffenden Beträge kann (nur) unterbleiben, wenn das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat der EU verbracht worden ist und der Steuerpflichtige die Bildung eines Ausgleichspostens beantragt, durch den sich die Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven über maximal 5 Jahre verteilen lässt (§ 4g EStG, sog. "Merkpostenmethode").
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