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Zahlungsaufschub
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Möglichkeit, die Zahlung geschuldeter Abgabenbeträge gegen Sicherheitsleistung auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Bei Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge gegenüber der zuständigen Zollverwaltung auf Antrag des Steuerschuldners beim zuständigen Hauptzollamt gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen. Der Zahlungsaufschub zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird im § 506 BGB geregelt.
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