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Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Im Zollkodex (ZK) gibt es immer wieder gemeinsame Vorschriften mit zentralen Begriffen für mehrere Verfahren. Bes. Bedeutung haben dabei die Regelungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Das sind gemäß Art. 84 Ib ZK: das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren (Umwandlung), die vorübergehende Verwendung und die passive Veredelung. Die Inanspruchnahme dieser Verfahren bedarf der Bewilligung, Art. 85 ZK. Sie enden gemäß Art. 89 ZK, sobald die darin übergeführten Waren bzw. die gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Endpunkt ist nicht, wie ausdrücklich in Art. 92 ZK für das externe Versandverfahren vorgesehen, die Gestellung bei einer Zollstelle. Vielmehr kommt es ohne ein Zwischenstadium auf den Beginn eines neuen Zollverfahrens oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung an. Im modernisierten Zollkodex (MZK) entfällt dieser Begriff.
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