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Revision von uneinbringliche Forderungen vom 14.02.2018 - 17:41
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uneinbringliche Forderungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Forderungen, die endgültig als verloren anzusehen sind. Uneinbringliche Forderungen sind voll bzw. auf den Erinnerungswert abzuschreiben, die Umsatzsteuer ist zu korrigieren.
Buchungssatz: sonstige betriebliche Aufwendungen oder außerordentliche Aufwendungen und Umsatzsteuer an Forderungen.
Anders: zweifelhafte (dubiose) Forderungen.
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