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Vertragsstrafe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Konventionalstrafe.
I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht:
1. Begriff: Geldsumme, deren Zahlung der Schuldner für den Fall, dass er seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, dem Gläubiger verspricht (§§ 339 ff. BGB).
2. Die Strafe ist verwirkt (d.h. der Strafanspruch ist entstanden), wenn der Schuldner in Schuldnerverzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
3. Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners vom Richter auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden; nicht jedoch, wenn der Schuldner Kaufmann und die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist (§ 343 BGB, § 348 HGB).
4. Hat der Schuldner die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, kann der Gläubiger die verwirkte Vertragsstrafe nur statt der Erfüllung verlangen (§ 340 I BGB). Hat der Schuldner die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise erfüllt, kann der Gläubiger die Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen; nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er die Vertragsstrafe nur noch verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 BGB).
5. Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungzu, kann er die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dann zulässig (§§ 340 II, 341 II BGB).
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).
7. Im Außenhandel dürfen nach den Bestimmungen des Ausfuhr- und Einfuhrverfahrens Vertragsstrafen im Rahmen der Richtlinien für den aktiven und passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland vereinbart, gezahlt und Zahlungen hierfür entgegengenommen werden.
II. Arbeitsrecht:
Vertragsstrafe wird i.d.R. zur Sicherung eines Wettbewerbsverbots des Arbeitnehmers (§ 75c HGB) oder zur Absicherung des Arbeitgebers gegen Arbeitsvertragsbruch (Vertragsbruch) abgeschlossen, um als Druckmittel zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu dienen oder im Fall ihrer Verwirkung dem Arbeitgeber den Nachweis des Schadens zu erleichtern. Derartige Vertragsstrafen sind wirksam. Unzulässig ist die Vertragsstrafe für den Fall einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitnehmers.
Nichtig ist die Vereinbarung über Vertragsstrafen im Berufsausbildungsvertrag (§ 12 II Nr. 2 BBiG).
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