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Veredelungserzeugnisse

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    Begriff: Art. 5 Nr. 30 Unionszollkodex (UZK) sind Veredelungserzeugnisse alle in das besondere Verfahren der Veredelung (aktive Veredelung, passive Veredelung) übergeführte Waren, die bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Hauptveredelungserzeugnissen, derentwegen die Veredelung bewilligt worden ist, und den Nebenveredelungserzeugnissen, die zwangsläufig bei einem Veredelungsvorgang anfallen.

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