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Strafrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Strafrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, d.h. der Staat ist dem Bürger übergeordnet. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für eine Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind.

    Die Einschätzung, welche Taten mit Strafe belegt werden müssen, ist je nach Kulturkreis und im Laufe der Geschichte verschieden, welche Rechtsgüter als schützenswert erachtet werden, wird von der Gesellschaftsform in einem Staat bestimmt.

    Das Strafrecht dient dem Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, dem Eigentum, der Würde und Ehre oder des Vermögens und damit dazu, den Bestand der Rechtsordnung eines Staates anzuerkennen und zu erhalten. Ein Hauptzweck der Bestrafung im Strafrecht ist dabei neben der Sühne der Schuld die Verhinderung weiterer Straftaten.

    Während im mittelalterlichen Deutschland die Strafen reine Lebens- oder Leibstrafen waren, sieht das neue Strafrecht neben dem Schutz der Allgemeinheit seine Aufgaben auch darin, durch Erziehung eine Besserung (Resozialisierung ) des Täters zu erlangen und ihn dadurch wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

    Die „Carolina“ (Constitutio Criminalis Carolina) Karls V. war das erste Reichsstrafgesetzbuch, das jedoch noch verschiedenste Todesstrafen vorsah. Erst im Zuge der „Aufklärung“ kam man zu der Überzeugung, dass der Täter gebessert werden könne.

    1871 trat das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft, auf dem das heutige materielle Strafrecht, welches die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und die Rechtsfolgen beschreibt, hauptsächlich fußt und das im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Erst Reformgesetze, die u.a. im Jahr 1998 auch eine Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erbrachten, haben das Strafrecht wesentlich umgestaltet und die Strafrechtsbedingungen dem heutigen Verständnis angepasst. Durch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) wurden im Jahr 2002 auch völkerrechtliche Straftatbestände in das dt. Strafrecht aufgenommen.

    Das Strafgesetzbuch umfasst im „Allgemeinen Teil“ Grundbestimmungen, die die für alle Delikte geltenden Voraussetzungen der Strafbarkeit regeln und die verschiedenen Strafen behandeln, während einzelne Straftatbestände (z.B. Mord, Totschlag, Diebstahl) einem „Besonderen Teil“ zugewiesen sind.

    Das Strafverfahrensrecht gehört zum formellen Strafrecht und beschreibt das „Wie „ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Es ist insbesondere durch die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

    Vom Strafrecht zu trennen sind das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Disziplinarstrafen.

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