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Bewertung der bebauten Grundstücke
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Für die Wertermittlung gelten grundsätzlich die aufgrund des § 199 I des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften und § 182 des Bewertungsgesetzes.
Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten:
1. Wohnungseigentum
2. Teileigentum
3. Ein- und Zweifamilienhäuser.
Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten:
1. Mietwohngrundstücke
2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt
Im Sachwertverfahren sind zu bewerten:
1. Grundstücke, wenn kein Vergleichswert vorliegt
2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke
3. sonstige bebaute Grundstücke.
Vgl. auch Bewertung.
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