Zitierfähige Version
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 19.02.2018 - 15:54
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 06.01.2015 - 14:58
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 10.06.2013 - 14:41
- Revision von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II vom 24.01.2013 - 11:49
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
I. Rechtsgrundlage: §§ 14 ff. des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zur Regelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl. I 850 [2094]) m.spät.Änd.
II. Begriff und Ziel: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbes. eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (Grundsatz des Forderns) (§ 2 SGB II). Die Träger der Leistungen (§§ 6 ff. SGB II) unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige und Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (Grundsatz des Förderns) (§ 14 SGB II).
III. Instrumente:
1. Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II): Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Hierzu zählen, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind sowie wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbes. bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Die Eingliederungsvereinbarung soll zunächst für sechs Monate abgeschlossen werden. Sie soll danach unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrungen erneuert werden.
2. Leistungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II): Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Sie kann für erwerbsfähige Hilfebedürftige u.a. folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§§ 29 ff. SGB III) erbringen: Beratung und Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Berufsausbildung, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
3. Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II): Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung des Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben können die folgenden Leistungen erbracht werden: Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung.
4. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Dieses kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden, wenn es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate gezahlt. Bei der Bemessung der Höhe sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in welcher der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
5. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II): Personen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Ferner können Personen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, durch geeignete Dritte via Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist jedoch ausgeschlossen. Sämtliche Leistungen werden nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
6. Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II): Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Hierbei haben Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. Diese darf sich zudem innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nur maximal auf 24 Monate belaufen. Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen.
7. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II): Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der zu beschäftigenden Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dieser Zuschuss richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
8. Freie Förderung (§ 16f SGB II): Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Bei dieser Ermessensleistung ist auch eine Kombination oder Modularisierung von Förderinhalten zulässig.
9. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II): Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger keine neuen eigenen Einrichtungen und Dienste schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
10. Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden, um eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden sowie Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen (§ 16h SGB II). Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.
IV. Finanzierung aus Bundesmitteln: Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden (§ 46 SGB II). Diese Regelung gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig (§ 46 I SGB II). Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben pauschalierte Mittel auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt (§ 46 II SGB II). Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent (§ 46 III SGB II).
Vgl. zur Abgrenzung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II von der (aktiven) Arbeitsförderung nach SGB III ebenfalls Arbeitsmarktpolitik, Sozialhilfe und Sozialpolitik.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon