Zitierfähige Version
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 26.09.2019 - 18:46
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 15.02.2018 - 14:58
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 04.10.2017 - 16:51
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 23.06.2017 - 15:52
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 01.06.2017 - 16:52
- Revision von Kernbrennstoffsteuer vom 27.04.2017 - 12:50
Kernbrennstoffsteuer
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer nach dem Kernbrennstoffgesetz (KernbrStG) vom 8.12.2010 (BGBl. I 2010, 1804), die zwischen dem 1.1.2011 und dem 31.12.2016 galt. Steuergegenstand ist Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird (§ 1 I KernbrStG). Kernbrennstoff i.S.d. KernbrStG war Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235, auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen daraus (§ 2 Nr. 1 KernbrStG). Der Steuertarif war für ein Gramm Kernbrnnstoff 145 Euro (§ 3 KernbrStG). Zuständig für die Erhebung und Verwaltung der KernbrSt war die Zollverwaltung durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (§ 9 KernbrStG). Die KernbrSt entstand dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt worden ist und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wurde (§ 5 I KernbrStG). Steuerschuldner war der Betreiber (§ 5 II KernbrStG). Das KernbrStG ist bis 31.12.2016 befristet gewesen (§ 12 KernbrStG).
Steuerzweck: Die Erträge aus der Steuer sollten neben der Haushaltskonsolidierung dazu beitragen, die aus der notwendigen Sanierung der Schachtanlage Asse II (für die Kernbrennstoffendlagerung) entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu verringern.
Aufkommen: 1.371 Mio. Euro (2015), 708 Mio. Euro (2014), 1.285 Mio. Euro (2013), 1.577 Mio. Euro (2012).
Rechtsstreit: Die Einstufung als Verbrauchsteuer ist strittig. In der Literatur und aus Sicht der Atomwirtschaft ist die Kernbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer und damit rechtswidrig, verfassungswidrig und europarechtswidrig. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen stufen die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer ein. In erster Instanz hat das Finanzgericht Hanburg geurteilt, dass die Kernnbrennstoffsteuer keine Verbrauchsteuer ist und dem Bund daher die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe (FG Hamburg v. 11.4.2014, 4 V 154/13). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesfinanzhof wurde abschlägig beschieden (BFH-Beschluss v. 25.11.2014, VII B 65/14). Das FG Hamburg hat diese in der Hauptsache zu klärenden Rechtsfragen sowohl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist und es sich um eine Verbrauchsteuer handelt (EuGH-Urteil v. 4.6.2015, Rs. C-5/14). Das Bundesverfassungsgericht wird im Jahr 2017 über die Verfassungswidrigkeit entscheiden (BVerfG. Az. 2 BvL, 6/11).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon