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Abnahme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Beim Kaufvertrag kann der Verkäufer i.d.R. auf Abnahme der Ware (und Zahlung) klagen.

    2. Beim Werkvertrag muss der Besteller das Werk abnehmen (§ 640 I BGB); hierbei bedeutet Abnahme jedoch auch die Anerkennung der vertragsmäßigen Herstellung. Seit dem 1.1.2018 gelten aufgrund einiger Rechtsänderungen im Werkvertragsrecht (vgl. bei Werkvertrag) einige Neuerungen, so auch eine gegenüber der Rechtslage davor modifizierte Regelung bzgl. der Abnahmefiktion (§ 640 II BGB). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe nicht mindestens eines Mangels verweigert hat; Besonderheiten gelten insoweit, wenn der Besteller ein Verbraucher ist (vgl. näher § 640 II 2 BGB). Mit der Abnahme geht die Gefahr (Gefahrübergang) auf den Besteller über (§ 644 BGB), die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

    Vgl. auch Annahmeverzug.

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