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Altenteil
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abschied, Ausgedinge, Austrag, Auszug, Leibgedinge, Leibzucht.
I. Begriff:
Eine v.a. bei bäuerlichen Gutsüberlassungen übliche, meist vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts fortdauernde Leistungen aus dem Grundstück (bes. Naturalien), eine Wohnung auf dem Hof, Dienstleistungen oder laufende Geldleistungen zusichern lässt. Altenteil-Verträge haben obligatorische Bedeutung, verpflichten aber Übernehmer zur Verschaffung eines dinglichen Rechts: Reallast (soweit Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (soweit eine Wohnung zu gewähren ist).
II. Einkommensteuerrecht:
1. Beim Verpflichteten sind Altenteil-Leistungen als Sonderausgaben(§ 10 I Nr. 1a EStG) abzugsfähig, und zwar die Naturalleistungen als dauernde Lasten, die regelmäßig wiederkehrenden, fest begrenzten, gleichmäßigen und erheblichen (nicht: Taschengeld) Geldleistungen als Leibrenten. vgl. auch Vorsorgeaufwendungen. Durch das Jahressteuergesetz 2008 sind diese nur noch unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt (§ 10 I Nr. 1a EStG).– 2. Der Berechtigte hat die Altenteil-Leistungen als sonstige Einkünfte (Einkünfte) zu versteuern.
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