Zitierfähige Version
- Revision von Altenteil vom 07.05.2018 - 15:40
- Revision von Altenteil vom 19.02.2018 - 16:48
- Revision von Altenteil vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Altenteil vom 24.08.2017 - 15:42
- Revision von Altenteil vom 28.02.2013 - 15:00
- Revision von Altenteil vom 17.09.2009 - 13:19
- Revision von Altenteil vom 13.07.2009 - 11:45
- Revision von Altenteil vom 20.05.2008 - 16:03
Altenteil
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Abschied, Ausgedinge, Austrag, Auszug, Leibgedinge, Leibzucht.
I. Begriff:
Eine v.a. bei bäuerlichen Gutsüberlassungen übliche, meist vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts fortdauernde Leistungen aus dem Grundstück (bes. Naturalien), eine Wohnung auf dem Hof, Dienstleistungen oder laufende Geldleistungen zusichern lässt. A.-Verträge haben obligatorische Bedeutung, verpflichten aber Übernehmer zur Verschaffung eines dinglichen Rechts: Reallast (soweit Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen sind), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (soweit eine Wohnung zu gewähren ist).
II. Einkommensteuerrecht:
1. Beim Verpflichteten sind A.-Leistungen als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abzugsfähig, und zwar die Naturalleistungen als dauernde Lasten, die regelmäßig wiederkehrenden, fest begrenzten, gleichmäßigen und erheblichen (nicht: Taschengeld) Geldleistungen als Leibrenten.
2. Der Berechtigte hat die A.-Leistungen als sonstige Einkünfte (Einkünfte) zu versteuern. - 3. Letztmalige Änderungen mit Wirkung zum 1.1.2008
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon