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- Revision von Anlage KAP vom 22.03.2011 - 15:16
- Revision von Anlage KAP vom 31.03.2011 - 16:11
- Revision von Anlage KAP vom 11.05.2011 - 09:49
- Revision von Anlage KAP vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Anlage KAP vom 03.06.2013 - 14:36
- Revision von Anlage KAP vom 23.06.2015 - 13:43
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Anlage KAP
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Amtlicher Vordruck der Finanzbehörden zur Einkommensteuererklärung (Steuererklärung), zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge oder zur Erklärung zur gesonderten Feststellung. Jeder Ehepartner/Lebenspartner muss eine eigene Anlage KAP erstellen. Die Finanzinstitute sind seit dem 1.1.2015 gesetzlich verpflichtet, die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer in einem automatisierten Verfahren zu erheben. Die kundenindividuellen Daten zur Religionszugehörigkeit werden dabei direkt vom Bundeszentralamt für Steuern erfragt.
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug (Abgeltungsteuer) abgegolten und damit die Abgabe einer Anlage KAP entbehrlich. Angaben sind daher nur erforderlich, wenn
- die Kapitalerträge nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben,
- trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer abgehalten wurde,
- der Steuerpflichtige der Weitergabe der Informationen zur Religionszugehörigkeit widersprochen hat,
- die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten ist.
Weiterhin ist es für den Steuerpflichtigen sinnvoll, wenn
- der Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüft werden soll,
- der Steuerpflichtige den Antrag auf Günstigerprüfung stellen will (falls der individuelle Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt,
- kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist und der Sparer-Pauschbetrag geltend gemacht werden soll,
- die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmenregelung des § 32d II EStG nicht in Betracht kommt.
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