Zitierfähige Version
- Revision von Anordnung vom 19.02.2018 - 16:59
- Revision von Anordnung vom 19.10.2017 - 14:39
- Revision von Anordnung vom 26.02.2013 - 13:46
- Revision von Anordnung vom 28.01.2013 - 11:32
- Revision von Anordnung vom 28.07.2010 - 09:56
- Revision von Anordnung vom 10.02.2010 - 13:27
- Revision von Anordnung vom 22.09.2009 - 15:38
- Revision von Anordnung vom 08.06.2009 - 11:38
Anordnung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
I. Organisation:
II. Öffentliches Recht:
Im Gegensatz zur Rechtsverordnung i.d.R. ein Verwaltungsakt für den Einzelfall, kann aber als Zuständigkeitsanordnung auch generell abstrakter Natur sein und ist dann - wie die Rechtsverordnung - Rechtssatz (Rechtsnorm) und kann auch gerichtlich im Wege der inzidenten oder abstrakten Normenkontrolle überprüft werden.
III. Zwangsversteigerung:
Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird die Anordnung ausgelöst durch Antrag des betreibenden Gläubigers beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Anordnungsbeschluss). Vor Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme ist eine Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung) erforderlich. Daneben bes. Voraussetzung: Antrag (§ 15 ZVG), Vorlage der für Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden und Bezeichnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und Titel (§ 16 ZVG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon