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Ansichtssendung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Eine bestellte oder unbestellte Warensendung zur Besichtigung, Auswahl und Abnahme.
1. Bestellte Ansichtssendungen (Kauf auf Probe) sind vom Empfänger sorgfältig aufzubewahren oder zurückzuschicken, soweit er sie nicht behalten will. Schutzregelungen zugunsten von Verbrauchern finden sich im BGB z.B. in den §§ 312 ff.
2. Unbestellte Ansichtssendung: a) Bei einer Lieferung durch einen Unternehmer an einen Verbraucher hat der Unternehmer keinen vertraglichen Zahlungsanspruch, selbst wenn der Verbraucher seinen Annahmewillen durch konkludente Handlungen (z.B. Benutzung der Sache) äußert. Ein Herausgabeanspruch ist ebenso wie Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Sache grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen die Lieferung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können (§ 241a BGB).
b) Dagegen sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei dauernder Geschäftsverbindung unbestellte Ansichtssendungen i.d.R. wie bestellte zu behandeln (§ 362 II HGB).
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