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Antidumpingzoll
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einfuhrzoll, der den im Importland eintretenden negativen Wirkungen von Dumping eines Exportlands begegnen soll. Der Antidumpingzoll verteuert den Import und soll somit die Einfuhr von Dumpingwaren vermindern. Nach dem internationalen Handelsrecht der WTO - vgl. World Trade Organization (WTO) und GATT - setzt die Einführung eines Antidumpingzolls durch das Importland die Erfüllung einiger Bedingungen voraus:
(1) der Tatbestand des Antidumpingzolls im Sinn einer regionalen Preisdifferenzierung muss nachgewiesen sein;
(2) im Importland muss eine signifikante Schädigung eines Wirtschaftszweiges (nicht nur eines Unternehmens) nachgewiesen werden; (3) der Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem Antidumpingzoll muss nachgewiesen sein; (4) es muss auch ein volkswirtschaftliches Interesse an der Erhebung eines Antidumpingzolls bestehen. Der Nachweis dieser Kriterien bedeutet i.d.R. einen erheblichen Zeitbedarf und Kostenaufwand für den klagenden Wirtschaftssektor. Ein Antidumpingzoll kann daher von der Europäischen Kommission auch vorläufig festgesetzt werden. Möglich ist auch die Erhebung von Sicherheiten, bis das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ein Antidumpingzoll darf den entstandenen Schaden nicht überkompensieren, d.h. es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Schaden und Maßnahme gewahrt bleiben. Üblicherweise wird als Dumpingspanne die Differenz zwischen Exportpreis und Inlandspreis im Exportland durch den Antidumpingzoll abgeschöpft.
Analog zum Antidumpingzoll kann unter ähnlichen Voraussetzungen ein sog. Ausgleichszoll erhoben werden, wenn Güter aufgrund staatlicher Exportsubventionen vergleichsweise zu billig exportiert werden. Während Dumping eine private Aktivität ist, sind Exportsubventionen staatliche Maßnahmen (tarifäre Handelshemmnisse). Antidumpingzölle zählen dagegen zu den nicht tarifären Handelshemmnissen.
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