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Arbeiter
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1. Begriff: Arbeitnehmer, der nicht die Merkmale des Begriffs des Angestellten erfüllt. Eine Unterscheidung nach begrifflich eindeutigen Merkmalen ist kaum möglich; die ursprüngliche Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt, dass Angestellte geistige, Arbeiter manuelle Arbeit verrichten, ist heute nicht aufrechtzuerhalten (Facharbeitertätigkeit mit hohen geistigen Anforderungen verbunden). Maßgebend für die Einordnung ist die Verkehrsanschauung, Beispiele: Büroarbeit, kaufmännische Tätigkeit (auch einfacher Art) sowie Verkaufstätigkeit im Warenhaus begründen Angestellteneigenschaft; Kellner und Straßenbahnschaffner sind Arbeiter. Bei gemischter Tätigkeit ist entscheidend, welche Tätigkeitsart der Arbeitsleistung das Gepräge gibt.
Auszubildende sind entsprechend der Gruppe des Ausbildungsberufes zuzurechnen.
Die Einstufung des Arbeitnehmers als Angestellter oder als Arbeiter richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
2. Einteilung: Gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter und ungelernte Arbeiter; wichtig für Entlohnung.
Vgl. auch Facharbeiter.
3. Bedeutung: Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten hat weitgehend an Bedeutung verloren. Sie spielt noch eine schwindende Rolle in Tarifverträgen und in der Rentenversicherung.
Vgl. auch Arbeiterrentenversicherung.
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