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Arbeitsmittel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Gegenstände, die unter Ausnutzung physikalischer, chemischer, biologischer oder sonstiger Naturgesetze technische Arbeit verrichten, d.h. Betriebsmittel i.e.S.
Beispiele: Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen.
2. Arbeitsrechtliche Regelungen: Arbeitsmittel, die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, hat i.d.R. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Da die Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber unter dessen Weisungsgewalt (Direktionsrecht) erfolgt, ist besitzrechtlich der Arbeitgeber Besitzer, der Arbeitnehmer Besitzdiener (§ 855 BGB).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die ihm überlassenen Arbeitsmittel herauszugeben; er hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche.
Vgl. auch Arbeitsschutz.
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