Direkt zum Inhalt

Arbeitsplatzgestaltung

Definition: Was ist "Arbeitsplatzgestaltung"?

Gestaltung des Arbeitsplatzes; umfasst: (1) Anlage des Arbeitsplatzes, um die zweckmäßigste Zusammenarbeit mit den vor- und nachgeordneten Plätzen zu gewährleisten; (2) Installation von Transporteinrichtungen, die einen leichten An- und Abtransport des Werkstücks ermöglichen; (3) Ausstattung des Arbeitsplatzes nach arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Betriebsverfassungsrecht

    Allgemein

    Gestaltung des Arbeitsplatzes; umfasst:
    (1) Anlage des Arbeitsplatzes, um die zweckmäßigste Zusammenarbeit mit den vor- und nachgeordneten Plätzen zu gewährleisten;
    (2) Installation von Transporteinrichtungen, die einen leichten An- und Abtransport des Werkstücks ermöglichen;
    (3) Ausstattung des Arbeitsplatzes nach arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten; u.a. Anpassung an die Maße des menschlichen Körpers (anthropometrische Arbeitsplatzgestaltung).

    Im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung: Arbeitsplatzbewertung.

    Anordnung der Arbeitsplätze: Produktionsprozessplanung.

    Betriebsverfassungsrecht

    Hinsichtlich geplanter Änderungen von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung hat der Betriebsrat Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG).

    Stellt der Betriebsrat fest, dass Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in bes. Weise belastet werden, so kann er angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§ 91 BetrVG); „korrigierendes” Mitbestimmungsrecht. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com