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Arbeitsversäumnis
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1. Begriff: Schuldhaftes Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit, d.h. die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer zu vertreten. Nach § 326 BGB entfällt der Lohnanspruch.
Vgl. auch Vertragsbruch.
2. Arbeitsversäumnis als Kündigungsgrund: Verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, außerordentliche Kündigung.
Anders: Arbeitsverhinderung.
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