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Ausgleichsabgabe

Definition: Was ist "Ausgleichsabgabe"?

I. Außenhandel: In der EU früher, da die Agrarmarktordnung verändert worden ist, im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen (GMO) neben dem Zoll als zusätzlicher Schutz gegenüber störenden Weltmarkteinflüssen auf eingeführte drittländische Agrarerzeugnisse erhoben. II. Sozialrecht: Leistung der Arbeitgeber in Höhe von 105 bis 260 Euro monatlich für jeden Arbeitsplatz, der mit einem schwerbehinderten Menschen oder einem Gleichgestellten hätte besetzt werden müssen. III. Sozialökonomik: Lastenausgleich. IV. Energiepolitik: Durch das Dritte Verstromungsgesetz vom eingeführte, zweckgebunde Abgabe, die zum Einsatz deutscher Steinkohle für nicht verfassungskonform befunden wurde und deshalb seit Ende 1995, mit dem Ende des Jahrhundertvertrages, auslief. V. Naturschutz: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Außenhandel:

    In der EU früher, da die Agrarmarktordnung verändert worden ist, im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen (GMO) neben dem Zoll als zusätzlicher Schutz gegenüber störenden Weltmarkteinflüssen auf eingeführte drittländische Agrarerzeugnisse erhoben (z.B. auf Obst, Gemüse und Wein). – Als Ausgleichsabgaben werden auch Abgaben bezeichnet, die in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU erhoben werden zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen, Verkehrsverlagerungen oder sonstiger ernster Störungen einzelner Wirtschaftszweige, die durch die Errichtung von gemeinsamen Marktorganisationen oder andere Maßnahmen der Gemeinschaft bedingt sind.

    II. Sozialrecht:

    Leistung der Arbeitgeber in Höhe von 105 bis 260 Euro monatlich für jeden Arbeitsplatz, der mit einem schwerbehinderten Menschen oder einem Gleichgestellten hätte besetzt werden müssen, § 77 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) m.spät.Änd. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen.

    III. Sozialökonomik:

    Lastenausgleich.

    IV. Energiepolitik:

    Durch das Dritte Verstromungsgesetz vom 13.12.1974 eingeführte, zweckgebunde Abgabe (sog. Kohlepfennig), die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1994 als Finanzierungsinstrument zum Einsatz deutscher Steinkohle für nicht verfassungskonform befunden wurde und deshalb seit Ende 1995, mit dem Ende des Jahrhundertvertrages, auslief.

    Vgl. auch Kohlepolitik.

    V. Naturschutz:
    Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Nach § 19 IV BNatSchG können die Länder vorsehen, dass für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung, Ausgleichsabgabe).

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