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Ausländer
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1. Recht: Nach § 2 I Aufenthaltsgesetz (v. 25.2.2008, BGBl. I S. 162) ist Ausländer jede Person, die nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I des Grundgesetzes ist (Staatsangehörigkeit, Volksdeutscher). Ausländer, die ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen eines Aufenthaltstitels. Es besteht Ausweispflicht (Passpflicht). Ausländer können frei ausreisen.
Sonderregelungen für Exterritoriale, sonstige in diplomatischen oder konsularischen oder in internationalen Einrichtungen tätigen Personen. Für Ausländer, die nach europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, gilt das Aufenthaltsgesetz insoweit, als das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht anderes bestimmen.
Vgl. auch Asyl, Abschiebung, Ausländerbehörden, Ausweisung.
2. Zahlungsbilanzstatistik: Alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland. Zu den Ausländern zählen auch die Angehörigen diplomatischer Vertretungen im Inland sowie im Inland stationierter ausländischer Streitkräfte, nicht hingegen ausländische Arbeitnehmer (außer Grenzgänger).
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