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Ausschließung
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1. Ausschließung eines Gesellschafters der OHG oder KG kann anstelle der Auflösung der Gesellschaft bei Ausschließungsgrund auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gericht ausgesprochen werden (§ 140 HGB). Durch Gesellschaftsvertrag kann das Ausschließungsrecht erweitert, eingeschränkt und versagt werden. Dem schuldigen Gesellschafter kann Umwandlung seiner Rechtsstellung in die eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters eingeräumt werden. Häufig findet sich eine vertragliche Regelung, dass im Fall der Ausschließung der betroffene Gesellschafter seinen Kapitalanteil den verbleibenden Gesellschaftern anzubieten oder abzutreten hat.
2. Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters, der nach Aufforderung und Terminstellung seiner Einzahlungsverpflichtung nicht nachkommt (Kaduzierung). Nach § 21 GmbHG verfällt sein Geschäftsanteil der Gesellschaft.
3. Ausschließung eines Mitglieds einer Genossenschaft nach § 68 Abs. 1 GenG muss sich auf einen in der Satzung geregelten Ausschließungsgrund beziehen und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
4. Ausschließung nach Aktienrecht: Kaduzierung.
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